Sachsen-Anhalts Glücksspielgesetz fertig

Veröffentlicht von Jens Pfeifer am Friday, 24. June, 2022

Um die Vorgaben des Deutschen Glücksspielstaatsvertrages umsetzen zu können, muss jedes Bundesland ein eigenes Gesetz erlassen. Die meisten Bundesländer haben dieses Gesetz bereits erlassen. Vor wenigen Tagen hat Sachsen-Anhalt sein Glücksspielgesetz veröffentlicht, das nicht nur die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages wiedergibt.

Drei aktive Glücksspielautomaten stehen nebeneinander.

Spielhallen in Sachsen-Anhalt müssen das Spielverhalten der Kunden beobachten und notfalls einschreiten. ©Bru-nO/Pixabay

Sachsen-Anhalt hat über das eigene Gesetz definiert, für welche Betriebe das eigene Gesetz gültig ist. So werden zum Beispiel alle Gastrobetriebe ausgeklammert, die nicht nur Speisen, sondern auch Getränke ausschenken dürfen. Stellen diese Glücksspielautomaten auf, gilt das Glücksspielgesetz nicht. Alle anderen Betriebe, die Glücksspiele anbieten, müssen die Bezeichnung Spielhalle tragen.

Diese Spielhallen erhalten kein Recht, alkoholische Getränke zu verkaufen. Alkoholfreie Getränke und Speisen dürfen nicht kostenlos ausgegeben werden. So lauten die Rahmenbedingungen für den Innenbereich. Bezüglich der Außenfassade gibt es ebenfalls einige Vorschriften: Die Spielhallen dürfen von außen nicht eingesehen werden. Zugleich darf keine Werbung angebracht werden, anhand derer ein Anreiz zum Spielen entsteht.

Sollte auf andere Weise – zum Beispiel per Internet – Werbung betrieben werden, so dürfen keine falschen oder irreführenden Fakten angegeben werden. Das trifft insbesondere auf die Gewinnmöglichkeiten zu. In diesem Bereich dürfen keine falschen Vorstellungen entstehen. Mit diesen Vorgaben soll verhindert werden, dass Spieler einem besonderen Anreiz unterliegen. Die Hoffnung liegt somit darin, durch eine eingeschränkte Werbung eine Spielsucht zu verhindern.

Änderungen beim Mindestabstand

Sachsen-Anhalt hat als Mindestabstand 200 Meter definiert. Dieser Abstand bezieht sich auf die Spielhallen untereinander und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen. Allerdings hat die Regierung Einrichtungen für unter Sechsjährige ausgeklammert. Experten zufolge soll Glücksspiel keinerlei Auswirkungen auf diese Altersgruppe haben. Deshalb wäre es nicht notwendig, einen Mindestabstand zum Kindergarten oder Krippe zu erzeugen.

Zusätzlich dürfen die Spielhallen an besonderen Feiertagen nicht öffnen. Als solche Feiertage wurde der Karfreitag, Totensonntag, Buß- und Bettag, Volkstrauertrag und die Weihnachtsfeiertage definiert. An den meisten dieser Tage müssen die Spielhallen morgens um fünf Uhr schließen. Weihnachten stellt hier eine Ausnahme dar: Am Heiligen Abend wird ebenfalls um fünf Uhr morgens geschlossen, am ersten Feiertag darf gar nicht geöffnet werden. Erst am zweiten Feiertag öffnen die Spielhallen wieder.

Spieler können gesperrt werden

Alle Betreiber einer Spielhalle haben die Pflicht, das Spielverhalten der Spieler zu beobachten. Notfalls muss ein Spieler gesperrt werden, wenn dieser beispielsweise zu hohe Einsätze tätigt. Besteht der Verdacht, dass sich der Spieler überschuldet, muss er gesperrt werden. Hierbei werden nicht nur die offiziellen Daten, sondern auch ein Nickname gespeichert.

Zudem dürfen Spieler keinen Kredit erhalten, um weiter spielen zu können. Das trifft insbesondere auf den Betreiber der Spielhalle zu, die zusätzlich keine Freispiele oder Rabatte anbieten dürfen. Hierdurch soll verhindert werden, dass Glücksspielfans weiter spielen können, obwohl die finanziellen Voraussetzungen nicht vorhanden sind. Auch so sollen die Spieler geschützt werden.